Für Erwerbstätige, die an einer Weiterbildung interessiert sind, gibt es die Bildungsprämie oder den Bildungsscheck (nur für Nordrhein-Westfalen). Es handelt sich in beiden Fällen um Fördermittel zur beruflichen Entwicklung, wobei auch Sprachkurse zur Fortbildung zählen können.

Wir akzeptieren sowohl Bildungsprämien als auch Bildungsschecks. Die Förderhöhe beträgt 50 % des Kurspreises (ohne Unterkunft, Anreise und Verpflegung) maximal jedoch 500,- Euro.

 

Voraussetzungen Bildungsprämie

Die Beantragung für die Prämie ist nur dann möglich, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter 20.000,- Euro liegt bzw. bei Ehepartnern unter 40.000,- Euro. Eine Förderung ist lediglich einmal jährlich möglich. Verpflichtend für die Inanspruchnahme ist die Teilnahme an einem Gespräch und einer Beratung in einer der Beratungsstellen – diese finden Sie direkt unter: http://bildungspraemie.info/de/102.php

Es kann mit der Bildungsprämie auch Prüfungsgebühren finanziell gefördert werden. Wenn eine Prüfung ohne verherigen Kurs gemacht wird (da dieser nicht verpflichtend ist), ist die Prüfungsgebühr im allgemeinen dennoch förderbar.

Zu den Erwerbstätigen zählen in der Regel alle Arbeitnehmer, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und die nicht im Öffentlichen Dienst angestellt sind.

Eine gezielte Auflistung von Förderungsberechtigten finden Sie unter: bildungspraemie.info

Der Betrieb, in dem Sie beschäftigt sind darf eine Arbeitnehmeranzahl von 249 nicht übersteigen.

Einzelunterricht ist grundsätzlich nicht förderbar.

Förderungsfähig sind bei der Bildungsprämie

-         jährlich zu versteuerndes Einkommen liegt unter der Grenze von 20.000,- Euro bzw. unter 40.000,- Euro

-         alle Erwerbstätigen, die in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen (ebenso Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes) - auch Arbeitnehmer in Deutschland, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben

-         Selbstständige

-         Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, aber im Ausland arbeiten, haben Anspruch (z.B. Sie wohnen in Kehl und arbeiten in Straßburg)

-         Personen, die im Ausland leben, aber Ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben (Sie wohnen beispielsweise in den Niederlanden und arbeiten in Kleve, Nordrhein-Westfalen)

-         wenn Ihr Wohnsitz und Ihr Arbeitsplatz nicht im gleichen Bundesland sind

-         Mütter oder Väter in Elternzeit bzw. Berufsrückkehrer/innen
Bedingung: Sie müssen sich zu Beginn der Elternzeit in ungekündigter Stellung befinden
Berufsrückkehrer: alle, die ihren Beruf für die Beaufsichtigung für Kinder (unter 15 Jahren) oder zu pflegenden Personen mindestens 1 Jahr unterbrochen haben, können Bildungsprämie beantragen, wenn der Grund zur Aufgabe des Berufes mindestens ein Jahr zurückliegt  

-         Erwerbstätige in Pflegezeit

-    mitarbeitende Familienangehörige

-         Praktikanten, die nach dem Abschluss des Studiums ein Praktikum machen um z.B. Wartezeiten zu überbrücken oder um den Berufseinstieg zu optimieren

-         Menschen im Ruhestand, die in Rente auf Abruf sind – d.h. die jederzeit wieder aktiviert werden können

-         Umschüler, sofern die Prämie nicht für die laufende Umschulung genutzt wird

-         Existenzgründer/innen, auch wenn sie Gründerzuschuss bekommen

Nicht förderbar sind

-         Au-Pairs, da es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit im engeren Sinne handelt

-         Kurzarbeiter, da es hier Förderungen von der BA gibt

-    Empfänger von ALGI oder ALGII

-    allgemein Leistungsberechtigte, die aber Anspruch auf das Meister-Bafoeg (AFBG) haben

-         Personen in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsgelegenheiten oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen)

-         Praktikanten, sofern sie ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums absolvieren

-    Rentner/Pensionäre

-         Referendare/Referendarinnen

-         Schüler oder Studierende, die Nebenbeschäftigung haben, da Hauptbeschäftigung Schule bzw. Studium







Voraussetzungen Bildungsscheck

In NRW gibt es die Möglichkeit, einen Bildungsscheck zu beantragen. Im Prinzip ist gleich vorzugehen wie bei der Bildungsprämie auch. Beachten Sie hierzu bitte, dass Sie dann ein zu versteuerndes Einkommen von über 25.600,- Euro bzw. über 51.200,- Euro haben.

Besonderheit: es ist zunächst auf die Bildungsprämie zurückzugreifen, wenn Sie die Einkommensgrenze nicht übersteigen. Sollten Sie beispielsweise im Jahr 2008 im März einen Sprachkurs über die Bildungsprämie gemacht haben, dann können Sie in Nordrhein-Westfalen die zweite Weiterbildung im Herbst 2008 über den Bildungsscheck nochmals beantragen. Wer somit unter der Einkommensgrenze liegt, kann theoretisch in einem Jahr zweimal gefördert werden – dann muss aber die Frist von einem bzw. zwei Jahren beim Bildungsscheck wieder gewahrt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Wohnsitz in NRW haben bzw. Ihre Arbeitsstelle. Sollten Sie beispielsweise in den angrenzenden Niederlanden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, dann ist dennoch eine Beantragung des Bildungsschecks möglich, sofern Ihr Erstwohnsitz in NRW ist.

Grundsätzlich ist es nicht möglich Bildungsschecks für Einzelunterricht zu beantragen.

Förderungsfähig für Bildungsscheck:

-         Verdienst liegt über der Grenze von 25.600,- Euro bzw. über 51.200,- Euro

-         Beschäftigte in Unternehmen mit weniger als 250 Angestellten

-    noch Beschäftigte, aber kurz vor der Arbeitslosigkeit stehende Personen

-    Geschäftsführer, die nicht Eigentümer oder Teileigentümer des Unternehmens sind

-         Einwohner des Landes Nordrhein-Westfalen oder Grenzgänger, d.h. z.B. Mitarbeiter von Firmen, deren Angestellten aus den angrenzenden Niederlanden zum Arbeiten nach NRW kommen – oder umgekehrt, wobei dann der Wohnsitz (der muss in NRW sein) entscheidend ist

-         Minijobber

-         Frauen und Männer in Elternzeit

-         Mütter oder Väter in Elternzeit bzw. Berufsrückkehrer/innen
Bedingung: Sie müssen sich zu Beginn der Elternzeit in ungekündigter Stellung befinden
Berufsrückkehrer: alle, die ihren Beruf für die Beaufsichtigung für Kinder (unter 15 Jahren) oder zu pflegenden Personen mindestens 1 Jahr unterbrochen haben, können Bildungsprämie beantragen, wenn der Grund zur Aufgabe des Berufes mindestens ein Jahr zurückliegt 

-         Unternehmer/innen in den ersten fünf Jahren nach Gründung

-    im Unternehmen mithelfende Familienangehörige (ohne andere Hauptbeschäftigung)

-         Freiberufler, die selbstständig sind nur in den ersten 5 Jahren nach Gründung des Unternehmens (z.B. Eröffnung einer eigenen Arztpraxis)

-         Freie Berufe, die aber in einem Angestelltenverhältnis arbeiten (z.B. Arzt, der an einer Privatklinik angestellt ist)

-         alle Personen, die beispielsweise im März 2009 schon einen Sprachkurs besucht haben (über Bildungsprämie gefördert) und im Herbst 2009 wieder eine Weiterbildung machen möchten, können als Zweitlösung Bildungsscheck beantragen. Der Verdienst muss allerdings unter 25.600,- Euro bzw. unter 51.200,- Euro liegen

Nicht förderungsfähig sind:

-         Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sowie Beamte

-         Personen, die im Vorjahr schon Fördermittel beantragt haben (nur alle 2 Jahre möglich)

-         Freie Berufe (nur dann, wenn Sie z.B. als Arzt in einer Privatklinik angestellt sind)

-         Selbstständige, die vor mehr als 5 Jahren die Unternehmensgründung hatten

-     1-Euro-Jobber (da hier die ARGE zuständig ist)

-     Auszubildende

-     ALGI und ALGII-Empfänger (auch hier ist die ARGE für Weiterbildung zuständig)

-     Rentner/Pensionäre

-     allgemein Anspruchsberechtigte, die aber Förderungsmöglichkeit über Meister-Bafoeg (ABFG) hätten

 AGB | Downloads | Impressum | Datenschutz | Sitemap | Kontakt | FAQ