Sprachkurs als Werbungskosten absetzen
Ob ein Sprachkurs von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden kann, hängt letztendlich von der Gnade Ihres Steuerbeamten ab. Es gibt zwar unterdessen einige Gerichtsurteile, aber keine höchstrichterliche Rechtssprechung. Jeder Fall ist ein Einzelfall.

Folgende Faktoren erhöhen die Möglichkeit, dass Ihr Begehren anerkannt wird:
- der Sprachkurs hat mindestens 25 - 30 Lektionen zu 45 Minuten je Woche (= wenig Zeit für Freizeitaktivitäten)
- Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen, dass die Fremdsprachenkenntnisse für den Job wichtig sind (er das aber nicht bezahlen möchte)

In den meisten Fällen, sofern die oben genannten Faktoren passen, wird das Finanzamt 50 - 100 % der Gesamtkosten (Sprachkurs, Unterkunft, Anreise) als Werbungskosten anerkennen. Werbungskosten vermindern das zu versteuernde Einkommen.
Sollte Ihr Finanzamt anderer Meinung sein, hilft meist ein Hinweis auf diese Urteile.

Urteil vom Bundesfinanzhof vom 10.04.2002 (BFH: VI R 46/01) zu diesem Thema

Hier ein anderes Beispiel des Bundesfinanzhof (BFH) von 2002:
Auf Grund des Urteils von 2002 gibt es ein BMF (Bundesministerium der Finanzen) Rundschreiben an die Finanzämter.
Demnach werden Sprachkurse anerkannt
- wenn diese beruflich veranlaßt sind (am besten Bescheinigung des Arbeitgebers beifügen)
- wenn man "extreme" Urlaubsorte meidet
- wenn man als Selbständiger Firmenkontakte ins Ausland nachweisen kann

BMF-Schreiben (Bundesministerium für Finanzen) zu Sprachkursen und Fortbildungsveranstaltungen
Das Rundschreiben vom 26. 9. 2003 (Az. IV A 5 – S 2227 – 1/03) befasst sich mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13. 6. 2003 (VI R 168/00), in der es um die steuerliche Anerkennung von Sprach- und Fortbildungsreisen im Ausland ging. Die Rechtsprechung im Steuerrecht ging bis zu der BFH-Entscheidung davon aus, dass die Aufwendungen für Sprachkurse etc. nicht anzuerkennen seien, wenn die Reise in erster Linie privat veranlasst war.
Und bei einem Auslandsaufenthalt unterstellten dies die Finanzrichter so gut wie immer. Dieser einseitigen Bewertung schob der BFH aber einen Riegel vor:

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass diese ablehnende Haltung wenigstens für Reisen innerhalb der EU nicht mehr gelten könne. Denn die bisherige Praxis verstoße gegen Europarecht:
Mit dem BMF-Schreiben wird diese neue Rechtsprechung nun praktisch umgesetzt. Die steuerliche Anerkennung von entsprechenden Veranstaltungen wird dadurch immens erleichtert.
Für Sie bedeutet das: weniger Ärger. Die Finanzämter müssen nun viel genauer prüfen, ob eine private Reise vorlag oder nicht.

Übrigens:
Die neue Rechtsprechung gilt nicht nur für die Mitgliedsstaaten der EU, sondern auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und für die Schweiz (so genannte EWR-Staaten).


Finanzgericht Hamburg (2K 25/06) von 2006:
Eine Teamassistentin, die einen Spanischkus in Andalusien machte, darf Kurskosten, Flug, Unterkunft und Verpflegung absetzen. Da sie im Beruf auf Spanisch telefonieren und Briefe schreiben muss, sei der Kurs "beruflich veranlasst". Zudem habe der Kurs täglich 5 Stunden gedauert, so dass private Interessen in den Hintergrund getreten sind.

Bundesfinanzhof (VI R 12/10) vom 24.02.2011:
Ein Sprachkurs der nur Grund- oder allgemeine Kenntnisse vermittelt, kann trotzdem beruflich veranlasst sein.
Steuerzahler können die Kosten (Kursgebühr + Reise + Unterkunft) für einen Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten geltend machen. Da solche Sprachkurse aber häufig private Hintergründe haben, muss das Finanzamt nicht alle Kosten berücksichtigen. Eine Anrechnung nach Zeitanteil oder pauschal zur Hälfte ist möglich.

Hier das Urteil im Original


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