Ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb Europas ist zum Glück längst kein ewiger Papierkrieg mit den Behörden und für viele Berufseinsteiger und mobile Arbeitssuchende eine willkommene Alternative zum deutschen Arbeitsmarkt. Staatsangehörige der EU benötigen für Spanien weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis, jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese muss bei einem Aufenthalt, der länger als drei Monate dauern soll, innerhalb eines Monats nach der Einreise beantragt werden bei der Ausländerbehörde. Normalerweise wird die Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erteilt, wobei auch die Familienangehörigen automatisch aufenthaltsberechtigt sind.
Die tariflich vereinbarte Arbeitszeit beträgt in Spanien im Allgemeinen 36 bis 38 Stunden wöchentlich. Gesetzlich zulässig ist eine tägliche Arbeitszeit von neun Stunden und eine wöchentliche von 40 Stunden im Jahresdurchschnitt. Bei der Urlaubsregelung überlässt der Gesetzgeber die Zahl der Urlaubstage den tariflichen Vereinbarungen. Ein gesetzliches Minimum von 30 Tagen pro Jahr (Samstage und Sonntage inklusive). Neben den Urlaubstagen gibt es maximal vierzehn bezahlte Feiertage in Spanien.
In Spanien gibt es ein gesetzlich garantiertes Mindesteinkommen, dessen Höhe jährlich von der Regierung gemeinsam mit den Gewerkschaften überprüft wird. In vielen Bereichen legen die Tarifbestimmungen die Gehälter entsprechend der beruflichen Kompetenzen fest. Üblich sind 14 Monatsgehälter, die über das Jahr verteilt ausgezahlt werden. Verglichen mit dem deutschen Lohnniveau sind die Gehälter im Schnitt 30 bis 50 Prozent niedriger. Lohnsteuer und Sozialversicherung (etwa 7 Prozent) werden vom Arbeitgeber einbehalten.
Jeder Angestellte ist in der Sozialversicherung pflichtversichert. Sie beinhaltet Krankenversicherung, Invalidität, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Alter, Arbeitslosigkeit und Kindergeld. Eine Altersrente wird ab dem 65. Lebensjahr gezahlt.
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